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   FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00   

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https://dejure.org/2002,10450
FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00 (https://dejure.org/2002,10450)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 23.10.2002 - 2 K 1337/00 (https://dejure.org/2002,10450)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 23. Oktober 2002 - 2 K 1337/00 (https://dejure.org/2002,10450)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners begründet eine Einzelwertberichtigung einer Forderung; Drohender Ausfalls einer Forderung am Bilanzstichtag wahrscheinlich; Indizien für die fehlende Werthaltigkeit einer Forderung; Umfangs einer Teilwertabschreibung grundsätzlich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlehenshingabe einer GmbH an ihren Gesellschafter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Hingabe eines Darlehens an Gesellschafter aus betrieblichen Gründen ist keine verdeckte Gewinnausschüttung - Teilwert der Darlehensforderung - Körperschaftsteuer 1996 und Gewerbesteuermessbetrags 1996

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 261
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.11.2001 - I R 44/00

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit der Geschäftsführergehälter

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00
    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender Gesellschafter, so kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt; in diesem Fall besteht eine Vermutung dafür, dass die Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis begründet ist und ernsthafte schuldrechtliche Leistungsverpflichtungen nicht begründet werden sollten (so auch BFH, Urteil vom 18. November 2001 I R 44/00, BFH/NV 2002, 543 , mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 04.04.2002 - I B 140/01

    VGA; Feststellungslast

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00
    Für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung trägt grundsätzlich die Finanzbehörde die Feststellungslast (vgl. BFH, Beschluss vom 04. April 2002 I B 140/01, BFH/NV 2002, 1179 ).
  • BFH, 07.11.1990 - I R 35/89

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) -

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00
    Nach diesen Maßgaben kann die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüber steht und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führt (vgl. FG München, Urteile vom 14. März 2001 6 K 4924/97, nicht veröffentlicht; vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99, nicht veröffentlicht; BFH, Urteil vom 07. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen"; kritisch hierzu: Neumann, GmbHR 1996, 424, der sich bereits gegen eine Aktivierung des Darlehens in der Handelsbilanz wendet).
  • BFH, 01.04.1958 - I 60/57 U

    Grundsätze zur Bildung und Bemessung von Wertberichtigungen

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00
    Macht der Steuerpflichtige solche, den Wert der Forderung mindernde Umstände geltend, so ist bei der Frage des Umfangs der Teilwertabschreibung grundsätzlich der Auffassung des Steuerpflichtigen zu folgen, soweit sie einer objektiven Nachprüfung standhält (BFH-Urteil vom 1. April 1958 I 60/58 U, BStBl. III 1958, 291).
  • FG München, 25.07.2001 - 6 K 3066/99

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Darlehenshingabe an finanziell angeschlagenen

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00
    Nach diesen Maßgaben kann die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüber steht und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führt (vgl. FG München, Urteile vom 14. März 2001 6 K 4924/97, nicht veröffentlicht; vom 25. Juli 2001 6 K 3066/99, nicht veröffentlicht; BFH, Urteil vom 07. November 1990 I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen"; kritisch hierzu: Neumann, GmbHR 1996, 424, der sich bereits gegen eine Aktivierung des Darlehens in der Handelsbilanz wendet).
  • BFH, 03.07.1962 - I 258/60 U

    Ziehung von Schlussfolgerungen auf das Nichtbestehen oder Bestehen von den Wert

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00
    Voraussetzung ist in diesem Fall allerdings, dass der Steuerpflichtige darlegt, dass das Ausfallrisiko nicht erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten ist (BFH-Urteil vom 3. Juli 1962 I 258/60 U, BStBl. III 1962, 388).
  • FG Brandenburg, 14.05.1997 - 2 K 1532/96

    Streit über die Höhe des festgestellten Gewinns im Fall einer

    Auszug aus FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00
    Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausfall der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit am Bilanzstichtag droht (Reichsfinanzhof - RFH - vom 13. Juli 1933 VI A 1413/32, RStBl. 1933, 1085; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 1997 2 K 1532/96 F, EFG 1997, 27).
  • RFH, 12.07.1933 - VI A 1413/32
    Auszug aus FG Brandenburg, 23.10.2002 - 2 K 1337/00
    Voraussetzung ist jedoch, dass der Ausfall der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit am Bilanzstichtag droht (Reichsfinanzhof - RFH - vom 13. Juli 1933 VI A 1413/32, RStBl. 1933, 1085; FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 1997 2 K 1532/96 F, EFG 1997, 27).
  • FG Baden-Württemberg, 11.11.2005 - 10 V 27/05

    Darlehen an Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

    Nach diesen Maßgaben kann die Darlehenshingabe der Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn der Darlehenshingabe kein entsprechender Gegenwert gegenüber steht und damit bereits die Darlehenshingabe zu einer Vermögensminderung bei der Kapitalgesellschaft führt (BFH vom 7. November 1990 - I R 35/89, BFH/NV 1991, 839; FG des Landes Brandenburg vom 23. Oktober 2002 - 2 K 1337/00, EFG 2003, 261; FG München vom 25. Juli 2001 - 6 K 3066/99, juris-Rechtsprechung; Dötsch/Eversberg/Jost/Witt, Die Körperschaftsteuer, Anhang zu § 8 "Darlehen").
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 3298/10

    Verdeckte Gewinnausschüttung wegen Übernahme eines Grundstückskaufpreises ohne

    Nach den Ausführungen im Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 23.10.2002 2 K 1337/00 (EFG 2003, 261) sei Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe seitens einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter, "...dass die Darlehensforderung bereits bei Hingabe wertlos ist, die Kapitalgesellschaft von der Wertlosigkeit der Darlehensforderung (d.h. von der fehlenden Solvenz des Darlehensschuldners) unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers weiß oder wissen müsste, der Darlehensanspruch nicht besichert wird und überwiegende betriebliche Gründe für eine Darlehenshingabe nicht gegeben sind".
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10

    Anwendbarkeit der Korrespondenzregelung des § 32a KStG bei in Folge gleicher

    Nach den Ausführungen im Urteil des FG des Landes Brandenburg vom 23. Oktober 2002 2 K 1337/00 (EFG 2003, 261) sei Voraussetzung für die Annahme einer vGA durch Darlehenshingabe seitens einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter, "...dass die Darlehensforderung bereits bei Hingabe wertlos ist, die Kapitalgesellschaft von der Wertlosigkeit der Darlehensforderung (d.h. von der fehlenden Solvenz des Darlehensschuldners) unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabs eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers weiß oder wissen müsste, der Darlehensanspruch nicht besichert wird und überwiegende betriebliche Gründe für eine Darlehenshingabe nicht gegeben sind".
  • FG Niedersachsen, 31.08.2010 - 15 K 342/09

    Möglichkeit der Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung von Anteilen an

    Eine verjährte Forderung ist nach der Rechtsprechung nur dann nicht mehr werthaltig, wenn ihr Schuldner die Einrede der Verjährung tatsächlich erhoben hat oder aber mit der Einrede ernsthaft zu rechnen ist (BFH, Urteil vom 2. März 1971 II 64/65, BStBl. II 1971, 533, 534; FG Brandenburg, Urteile vom 14. Mai 1997 2 K 1532/96 F, EFG 1998, 27 = Juris Rdnr. 19-21 und vom 23. Oktober 2002 2 K 1337/00, EFG 2003, 261 = Juris Rdnr. 28).
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